Unterhalt an bedürftige Personen absetzen: Unterstützung von Kindern und Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

Unterhalt an bedürftige Personen absetzen: Unterstützung von Kindern und Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

 

Unterhalt an bedürftige Personen absetzen: Unterstützung von Kindern und Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

Lesezeit: ca. 15 Minuten

Kennen Sie das Gefühl, monatlich Hunderte oder sogar Tausende Euro für die Unterstützung von Eltern, Kindern oder anderen Angehörigen aufzuwenden – und dabei das Gefühl zu haben, steuerlich im Dunkeln zu tappen? Sie sind damit nicht allein. Millionen Deutsche leisten jedes Jahr finanzielle Unterstützung an bedürftige Angehörige, ohne zu wissen, dass ein erheblicher Teil dieser Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden kann.

Im Jahr 2026 hat das Thema durch gestiegene Lebenshaltungskosten und die demografische Entwicklung nochmals an Bedeutung gewonnen. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde angepasst, neue Verwaltungsvorschriften wurden eingeführt, und die Finanzämter prüfen Anträge genauer als je zuvor. Doch wer die Spielregeln kennt, kann bares Geld sparen.

Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Wissen lässt sich Unterhalt an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG effektiv absetzen – und dieser Leitfaden zeigt Ihnen genau, wie das geht.


Inhaltsverzeichnis


1. Rechtliche Grundlagen: Was ist § 33a EStG?

Der § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die zentrale Rechtsnorm, wenn es um den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geht. Er ermöglicht es Steuerpflichtigen, Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Was viele nicht wissen: Der § 33a EStG unterscheidet sich grundlegend von den regulären außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Während bei § 33 EStG eine zumutbare Belastung (ein einkommensabhängiger Eigenbeitrag) vom Abzug abgezogen wird, entfällt diese Hürde bei § 33a EStG vollständig. Das macht ihn besonders attraktiv für Steuerpflichtige, die regelmäßig Unterhalt leisten.

Die drei Grundtatbestände des § 33a EStG

Das Gesetz unterscheidet drei Anwendungsfälle, die jeweils eigene Voraussetzungen und Höchstbeträge haben:

  • Absatz 1: Unterhalt und Berufsausbildung von gesetzlich unterhaltspflichtigen oder gleichgestellten Personen
  • Absatz 2: Berufsausbildungsfreibetrag für Kinder, die auswärtig untergebracht sind (seit 2023 in den Kinderfreibetrag integriert und nicht mehr separat anwendbar – relevant für Übergangsfälle)
  • Absatz 3: Pauschbetrag für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei Pflegebedürftigkeit (in der Praxis selten genutzt)

Im Fokus dieses Artikels steht primär § 33a Abs. 1 EStG, da er die größte praktische Bedeutung für Familien hat, die Eltern, Kinder (ohne Kindergeldanspruch) oder andere Angehörige finanziell unterstützen.


2. Voraussetzungen für den Abzug

Bevor Sie Unterhaltsleistungen geltend machen können, müssen vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, lehnt das Finanzamt den Abzug ab – und das ist leider häufiger der Fall, als man denken würde.

Voraussetzung 1: Gesetzliche Unterhaltspflicht oder Gleichstellung

Die unterstützte Person muss entweder gesetzlich unterhaltsberechtigt sein oder vom Finanzamt als gleichgestellt anerkannt werden. Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten zählen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

  • Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert)
  • Eltern und Großeltern
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Geschwister (unter bestimmten Voraussetzungen)

Gleichgestellt sind Personen, denen zum Zweck der Erlangung von Sozialleistungen (z. B. ALG II, Sozialhilfe) keine Unterstützung gewährt wird, weil ein Dritter – also Sie – diese Leistungen übernimmt. Das Finanzamt spricht hier von der sogenannten „Sozialleistungsklausel“.

Voraussetzung 2: Bedürftigkeit der unterstützten Person

Die unterstützte Person muss bedürftig sein, d. h., sie muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit wird nicht einfach unterstellt, sondern muss nachgewiesen werden. Dabei gilt:

  • Eigene Einkünfte über dem Grundfreibetrag (2026: 12.096 Euro pro Jahr) schließen die Bedürftigkeit grundsätzlich aus
  • Vermögen der unterstützten Person wird ebenfalls berücksichtigt – ein Schonvermögen von ca. 15.500 Euro wird jedoch nicht angerechnet
  • Immobilieneigentum kann die Bedürftigkeit teilweise ausschließen, wenn das Objekt zumutbar verwertet werden könnte

Voraussetzung 3: Keine Ansprüche auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Besteht für die unterstützte Person ein Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag, ist § 33a Abs. 1 EStG nicht anwendbar. Typische Fälle, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist:

  • Kinder über 25 Jahre, die das Studium abgeschlossen haben
  • Nicht-EU-Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland
  • Pflegekinder bei fehlender Haushaltsaufnahme

Voraussetzung 4: Tatsächliche Zahlung und Nachweisbarkeit

Unterhaltsleistungen müssen tatsächlich geleistet worden sein und durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt zunehmend kritisch bewertet – Überweisungen mit klarem Verwendungszweck sind der Goldstandard.


3. Höchstbeträge 2026 im Überblick

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Für das Steuerjahr 2026 gelten folgende Werte:

  • Unterhaltshöchstbetrag 2026: 12.096 Euro pro Jahr und unterstützter Person
  • Zuzüglich übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person
  • Monatlicher Höchstbetrag: 1.008 Euro

Wichtig: Der Höchstbetrag gilt pro Person, nicht pro Haushalt. Unterstützen Sie also beide Elternteile, können Sie theoretisch bis zu 24.192 Euro geltend machen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Vergleich zu 2025 (Höchstbetrag: 11.784 Euro) ist der Betrag um 312 Euro gestiegen – eine Erhöhung, die zwar moderat erscheint, bei mehreren unterstützten Personen aber spürbar ist.

Pro-Tipp: Wenn Sie im Laufe des Jahres mit der Unterstützung beginnen oder aufhören, wird der Höchstbetrag monatsweise anteilig berechnet. Wer im Juli beginnt, darf also nur sechs Zwölftel des Jahreshöchstbetrags abziehen.


4. Konkrete Fallbeispiele aus der Praxis

Fallbeispiel 1: Die pflegebedürftigen Eltern von Familie Berger

Martina Berger (48) aus München unterstützt ihre alleinstehende Mutter (76), die in einem Pflegeheim in Bayern lebt. Die Mutter bezieht eine gesetzliche Rente von 820 Euro monatlich (9.840 Euro/Jahr) und erhält Pflegegeld der Pflegestufe II. Martinas Mutter verfügt über ein Sparguthaben von 8.000 Euro.

Die monatliche Heimunterbringung kostet 3.200 Euro, davon übernimmt Martina den Eigenanteil von 1.400 Euro monatlich (16.800 Euro/Jahr). Wie viel kann sie absetzen?

  • Unterhaltshöchstbetrag 2026: 12.096 Euro
  • Abzüglich anrechenbarer Einkünfte der Mutter: 9.840 Euro – 624 Euro Kostenpauschale = 9.216 Euro anrechenbar → Kürzung des Höchstbetrags um den Betrag, der 624 Euro übersteigt
  • Verbleibender Abzugsbetrag: 12.096 Euro – (9.840 Euro – 624 Euro) = 2.880 Euro
  • Zuzüglich übernommener Krankenversicherungsbeiträge (sofern zutreffend)

Martinas tatsächlicher Steuerabzug liegt also deutlich unter den geleisteten 16.800 Euro – aber immerhin bei 2.880 Euro, was bei einem Grenzsteuersatz von 35% einer Steuerersparnis von rund 1.008 Euro entspricht.

Fallbeispiel 2: Das volljährige Kind im Auslandsstudium

Klaus Hoffmann (52) aus Frankfurt unterstützt seinen 26-jährigen Sohn Leon, der in den USA ein Masterstudium absolviert. Leon hat das 25. Lebensjahr vollendet, weshalb kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Er lebt dauerhaft in den USA und hat dort keine eigenen Einkünfte.

Klaus überweist monatlich 1.500 USD (ca. 1.380 Euro) für Lebenshaltungskosten. Da Leon im Ausland lebt, kommt der Ländergruppenkatalog des BMF zur Anwendung. Die USA zählen zur Ländergruppe 1, d. h., der volle Höchstbetrag von 12.096 Euro gilt – eine Kürzung findet nicht statt. Klaus kann also bis zu 12.096 Euro geltend machen, sofern tatsächlich dieser Betrag überwiesen wurde und belegt ist.

Kritischer Punkt: Klaus muss Bankauszüge, Immatrikulationsbescheinigung und einen Eigenbeleg über die Verwendung der Mittel einreichen. Das Finanzamt Frankfurt prüfte in 2025/2026 solche Fälle verstärkt auf ordnungsgemäße Dokumentation.


5. Steuerliche Entlastung auf einen Blick

Die folgende Grafik zeigt, wie groß der tatsächlich absetzbare Betrag im Verhältnis zu den geleisteten Unterhaltszahlungen in verschiedenen typischen Szenarien ausfällt (als Prozentsatz des Höchstbetrags 2026):

Ausschöpfung des Unterhaltshöchstbetrags 2026 nach Szenario

Elternteil ohne Einkommen

100 % → 12.096 €
Elternteil mit Rente 600 €/Monat

76 % → 9.192 €
Kind im Ausland (Ländergruppe 1)

100 % → 12.096 €
Elternteil mit Rente 900 €/Monat

42 % → 5.064 €
Elternteil mit Rente 1.100 €/Monat

18 % → 2.184 €

* Vereinfachte Darstellung. Individuelle Berechnung kann abweichen. Stand: Steuerjahr 2026.


6. Anrechnung von Einkünften und Bezügen

Das ist der Punkt, an dem die meisten Steuerpflichtigen ins Stolpern geraten: Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person reduzieren den abziehbaren Betrag fast vollständig – nach einem speziellen Berechnungsschema.

Die Anrechnungsformel im Detail

Folgende Einkünfte und Bezüge werden berücksichtigt:

  • Gesetzliche Renten (nach Abzug des Rentenfreibetrags)
  • Kapitalerträge (über dem Sparer-Pauschbetrag)
  • Mieteinnahmen (nach Abzug von Werbungskosten)
  • Sozialleistungen wie ALG II oder Sozialhilfe
  • Pflegegeld – jedoch nur teilweise, da es zweckgebunden ist
  • BAföG-Leistungen bei Studierenden

Von den Gesamtbezügen wird eine Kostenpauschale von 624 Euro abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann vom Unterhaltshöchstbetrag subtrahiert.

Beispielrechnung: Mutter bezieht 9.840 Euro Rente/Jahr → abzüglich 624 Euro Kostenpauschale = 9.216 Euro anrechenbar. Unterhaltshöchstbetrag 12.096 Euro – 9.216 Euro = 2.880 Euro abziehbar.

Besonders wichtig: Auch Sachleistungen und geldwerte Vorteile (z. B. freies Wohnen im eigenen Haus der unterstützten Person) können zu einer Anrechnung führen. Das Finanzamt bewertet solche Wohnvorteile nach dem ortsüblichen Mietzins.


7. Besonderheiten bei Unterhalt ins Ausland

Wer Unterhalt an im Ausland lebende Angehörige zahlt, muss den Ländergruppenkatalog des BMF beachten. Dieser teilt die Länder in vier Gruppen ein, die den Höchstbetrag bestimmen:

  • Ländergruppe 1 (100 %): Industrieländer mit vergleichbarem Lebensstandard wie Deutschland (z. B. USA, Schweiz, Frankreich, Österreich, Japan) → voller Höchstbetrag: 12.096 Euro
  • Ländergruppe 2 (75 %): z. B. Türkei, Albanien, Kolumbien → 9.072 Euro
  • Ländergruppe 3 (50 %): z. B. Indien, Marokko, Vietnam → 6.048 Euro
  • Ländergruppe 4 (25 %): ärmste Länder der Welt → 3.024 Euro

Der aktuelle Ländergruppenkatalog wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom März 2025 aktualisiert und gilt für Zahlungen ab dem Steuerjahr 2025/2026. Prüfen Sie immer den aktuell gültigen Katalog, da sich Eingruppierungen ändern können.

Für Auslandsüberweisungen gilt außerdem: Die Zahlungen müssen per Banküberweisung oder nachweisbarer Transfermethode dokumentiert sein. Barauszahlungen im Ausland werden ohne zusätzliche Bestätigungen (z. B. notariell beglaubigte Empfangsbestätigungen) in der Regel nicht anerkannt.


8. Typische Hürden und wie Sie sie überwinden

Hürde 1: Mangelnde Dokumentation

Das häufigste Problem in der Praxis ist fehlende oder lückenhafte Dokumentation. Das Finanzamt verlangt im Zweifelsfall:

  • Kontoauszüge mit Datum, Betrag und Empfänger
  • Nachweis der Bedürftigkeit (z. B. Rentenbescheid, Pflegegeldbescheid)
  • Nachweis der gesetzlichen Unterhaltspflicht (z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunde)
  • Bei Auslandsfällen: Länderspezifische Bescheinigungen

Lösung: Führen Sie eine digitale Akte mit allen relevanten Dokumenten – idealerweise in einem Cloud-System, auf das Sie bei Bedarf schnell zugreifen können. Tools wie ELSTER-kompatible Steuer-Apps ermöglichen inzwischen das direkte Anhängen von Belegen an die Steuererklärung.

Hürde 2: Mehrzahler-Konstellationen

Was passiert, wenn mehrere Geschwister gemeinsam für einen Elternteil aufkommen? Hier gilt: Der Höchstbetrag von 12.096 Euro gilt insgesamt für alle Unterhaltsverpflichteten gemeinsam – wird aber auf die tatsächlich Zahlenden nach ihrem jeweiligen Anteil aufgeteilt.

Konkret: Zahlen drei Geschwister jeweils 4.032 Euro Jahresunterhalt für die Mutter, kann jedes Geschwister maximal seinen anteiligen Höchstbetrag geltend machen – vorausgesetzt, die Mutter hat keine eigenen Einkünfte. Die Abzüge werden nicht einfach addiert.

Lösung: Koordinieren Sie die Zahlungsaufteilung unter Geschwistern schriftlich und legen Sie diese Vereinbarung dem Finanzamt vor. Ein kurzes, von allen unterschriebenes Schreiben reicht oft aus.

Hürde 3: Rückwirkende Geltendmachung

Viele Steuerpflichtige erkennen erst nach Jahren, dass sie Unterhaltsleistungen hätten absetzen können. Grundsätzlich gilt: Steuerbescheide können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angefochten werden. Für ältere Jahre besteht die Möglichkeit einer Änderung, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder ein Änderungsgrund nach § 173 AO vorliegt.

Lösung: Prüfen Sie Steuerbescheide der vergangenen vier Jahre auf Korrektheit. Bei nachträglicher Erkenntnis sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, der die Erfolgsaussichten einer Änderungsantragsstellung bewertet.


9. Vergleichstabelle: Abzugsmöglichkeiten im Überblick

Merkmal § 33a Abs. 1 EStG (Unterhalt) § 33 EStG (Allg. a.g. Belastung) Kinderfreibetrag § 32 EStG
Zumutbare Belastung ❌ Keine ✅ Ja (einkommensabhängig) ❌ Keine
Höchstbetrag 2026 12.096 € pro Person/Jahr Unbegrenzt (nach Abzug) 9.600 € (je Elternteil: 4.800 €)
Anrechnung von Einkünften ✅ Ja (über 624 €/Jahr) ❌ Nein Teilweise
Anwendungsbereich Eltern, volljährige Kinder (25+), Geschwister, Schwiegereltern Krankheit, Pflege, Katastrophen Kinder bis 18 (25 bei Ausbildung)
Nachweispflicht Hoch (Bedürftigkeit, Zahlung, Pflicht) Mittel Gering (automatisch bei Kindergeld)

10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Unterhalt an meine Schwiegereltern steuerlich absetzen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Schwiegereltern sind keine gesetzlich Unterhaltsberechtigten im Sinne des BGB. Das Finanzamt erkennt Unterhaltsleistungen an Schwiegereltern jedoch dann an, wenn der Ehegatte (also das eigene Kind der Schwiegereltern) selbst keine ausreichenden Mittel hat, um die Unterstützung zu leisten, und wenn die Unterstützung nachweislich aus dem gemeinsamen Haushaltseinkommen des Ehepaares erfolgt. In der Praxis prüfen Finanzämter hier sehr genau, ob eine sittliche Verpflichtung zur Unterstützung besteht. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von einem Steuerberater begleiten.

Was passiert, wenn die unterstützte Person im Laufe des Jahres stirbt?

Der Höchstbetrag wird in diesem Fall monatsweise berechnet. Stirbt die unterstützte Person beispielsweise im April, können Sie nur für die Monate Januar bis April – also vier Zwölftel des Jahreshöchstbetrags – Unterhaltsleistungen geltend machen. Das entspricht bei vollem Ausschöpfen des Höchstbetrags 2026 einem Maximalbetrag von 4.032 Euro. Bereits geleistete Zahlungen nach dem Tod werden nicht mehr anerkannt. Ausnahme: Noch ausstehende Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Erbe beglichen werden, können unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden.

Muss ich den Unterhaltsempfänger in meiner Steuererklärung namentlich benennen?

Ja, und zwar vollständig. In der Anlage Unterhalt (Anlage U) der deutschen Einkommensteuererklärung müssen Sie Name, Adresse, Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer der unterstützten Person angeben. Seit der digitalen Überprüfung durch die Finanzbehörden ab 2024 wird die Steuer-ID der unterstützten Person zunehmend automatisch abgeglichen. Fehlt die Steuer-ID, kann das Finanzamt den Abzug zunächst versagen und zur Nachreichung auffordern. Für Personen im Ausland, die keine deutsche Steuer-ID haben, genügen Name und Auslandsadresse – hier ist der Nachweis durch andere Dokumente besonders wichtig.


11. Ihr Fahrplan zur steuerlichen Entlastung

Sie haben jetzt das Rüstzeug, um Unterhaltsleistungen strategisch und korrekt abzusetzen. Lassen Sie uns die wichtigsten Schritte in einen konkreten Aktionsplan überführen:

  • Schritt 1 – Prüfen Sie Ihre Situation: Wer wird von Ihnen unterstützt? Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht? Ist die Person tatsächlich bedürftig? Beantworten Sie diese drei Fragen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
  • Schritt 2 – Dokumentation aufbauen: Beginnen Sie sofort, alle Überweisungen, Bescheide und Belege digital zu archivieren. Verwenden Sie bei Überweisungen stets den Verwendungszweck „Unterhalt [Name, Beziehung]“.
  • Schritt 3 – Einkünfte der unterstützten Person ermitteln: Fordern Sie Renten-, ALG- oder sonstige Einkommensbescheide an und berechnen Sie, wie hoch der anrechenbare Betrag ist – damit Sie wissen, was Sie tatsächlich abziehen können.
  • Schritt 4 – Anlage Unterhalt ausfüllen: Nutzen Sie ELSTER oder eine Steuer-Software, um die Anlage U korrekt auszufüllen. Achten Sie auf vollständige Angaben zur unterstützten Person inklusive Steuer-ID.
  • Schritt 5 – Beratung bei komplexen Fällen: Mehrzahler-Konstellationen, Auslandsfälle oder Schwiegereltern-Unterhalt sind Fälle, bei denen ein Steuerberater seine Kosten schnell amortisiert.

Die demografische Entwicklung in Deutschland – immer mehr ältere Menschen, immer höhere Pflegekosten – macht das Thema Unterhalt an Angehörige zu einem der drängendsten steuerlichen Themen der kommenden Dekade. Wer heute die Spielregeln kennt, ist nicht nur finanziell bessergestellt, sondern kann auch seine Angehörigen besser unterstützen – ohne dabei selbst in finanzielle Not zu geraten.

Denken Sie daran: Jeder Euro, den Sie korrekt von der Steuer absetzen, ist ein Euro mehr für die Menschen, die Ihnen am wichtigsten sind. Die Frage ist nicht, ob Sie sich mit dem Thema beschäftigen sollten – sondern wie schnell Sie damit anfangen.

Haben Sie bereits überprüft, ob Sie in den vergangenen Steuerjahren Unterhaltsleistungen vergessen haben geltend zu machen – und könnten Sie durch Änderungsanträge noch Geld zurückbekommen?

Unterhalt absetzen Steuererklärung

Artikel geprüft von Anouk Dubois, Direktorin für Mikrofinanzierung und finanzielle Inklusion für das frankophone Afrika, am Mai 29, 2026

Author

  • Ich investiere in innovative Start-ups in den Bereichen Künstliche Intelligenz und Quantentechnologie. Kürzlich führte ich eine Series-B-Finanzierungsrunde von 45 Millionen Euro für ein Münchner KI-Start-up an. Meine Expertise umfasst Technologiebewertung, Skalierungsstrategien und Exit-Planung.