Ehrenamtspauschale 2026: Erhöhung auf 960 Euro für gemeinnütziges Engagement im Verein
Ehrenamtspauschale 2026: Erhöhung auf 960 Euro für gemeinnütziges Engagement im Verein
Lesezeit: ca. 12 Minuten
Stell dir vor, du verbringst jeden Samstag fünf Stunden im lokalen Sportverein – trainierst Jugendmannschaften, organisierst Turniere, kümmerst dich um die Verwaltung. Du tust das aus Überzeugung, aus Leidenschaft. Und doch: Irgendwann kommt die Frage, ob der Staat dieses Engagement wenigstens steuerlich anerkennt. Die gute Nachricht lautet: Ab 2026 gilt eine erhöhte Ehrenamtspauschale von 960 Euro – ein klares politisches Signal für das Ehrenamt in Deutschland.
Aber was bedeutet das konkret für dich als Vereinsmitglied, Vorstand oder Schatzmeister? Welche Fallstricke lauern bei der Anwendung? Und wie nutzt du die Pauschale optimal, ohne in steuerliche Graubereiche zu geraten? In diesem Artikel bekommst du alle Antworten – präzise, praxisnah und ohne Juristendeutsch.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Ehrenamtspauschale?
- Die Erhöhung auf 960 Euro: Hintergründe und Bedeutung
- Wer profitiert? Voraussetzungen im Überblick
- Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale: Der wichtige Unterschied
- Praxisbeispiele aus dem Vereinsleben
- Entwicklung der Ehrenamtspauschale im Zeitverlauf
- Vergleichstabelle: Steuerfreie Pauschalen 2026
- Typische Herausforderungen und wie du sie meisterst
- Häufige Fragen (FAQ)
- Dein Fahrplan für die Praxis: Nächste Schritte
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG, der es gemeinnützigen Organisationen erlaubt, Engagierte für ihre Tätigkeit zu entlohnen – und zwar ohne dass diese Einnahmen versteuert werden müssen. Sie gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften.
Das klingt technisch, hat aber eine sehr menschliche Dimension: Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Laut dem aktuellen Deutschen Freiwilligensurvey 2025 sind rund 28,8 Millionen Menschen in Deutschland ehrenamtlich tätig – das entspricht etwa 34,4 % der Bevölkerung ab 14 Jahren. Ohne steuerliche Anreize würde ein Teil dieser Motivation wegbrechen, insbesondere bei kleineren Tätigkeitsvergütungen.
Grundprinzip: Steuerfreiheit bis zur Grenze
Das Prinzip ist denkbar einfach: Wer für sein ehrenamtliches Engagement eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese nicht versteuern – solange der Betrag den Freibetrag nicht übersteigt. Was darüber hinausgeht, ist ganz normales zu versteuerndes Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung monatlich, quartalsweise oder jährlich ausgezahlt wird.
Wichtig: Die Pauschale gilt pro Person und pro Kalenderjahr – nicht pro Verein. Wer sich in mehreren Vereinen engagiert, kann die Pauschale nicht mehrfach in Anspruch nehmen. Das ist einer der am häufigsten missverstanden Punkte in der Praxis.
Welche Tätigkeiten sind abgedeckt?
Die Ehrenamtspauschale ist bewusst breit angelegt. Sie gilt für:
- Vorstandsarbeit in gemeinnützigen Vereinen
- Verwaltungs- und Bürotätigkeiten
- Kassenwartfunktionen
- Gartenarbeit und Pflege von Vereinsgebäuden
- Organisation von Veranstaltungen
- Betreuungsaufgaben in sozialen Einrichtungen
- Tätigkeiten in der Feuerwehr, beim THW oder anderen Hilfsorganisationen
Was sie nicht abdeckt, sind künstlerische, pädagogische oder pflegende Tätigkeiten, die unter die Übungsleiterpauschale fallen – dazu später mehr.
Die Erhöhung auf 960 Euro: Hintergründe und Bedeutung
Die Anhebung der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro jährlich trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist Teil eines umfassenderen Reformpaketes zur Stärkung des Ehrenamts, das die Bundesregierung bereits im zweiten Halbjahr 2025 verabschiedet hatte. Gleichzeitig wurde auch die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben.
Der Hintergrund: Inflation, steigende Lebenshaltungskosten und ein wachsender Bedarf an ehrenamtlichem Engagement – vor allem im sozialen Bereich – haben den politischen Druck erhöht, die Rahmenbedingungen attraktiver zu gestalten. „Das Ehrenamt ist das soziale Rückgrat unserer Gesellschaft. Wir müssen dafür sorgen, dass die steuerlichen Anreize mit der wirtschaftlichen Realität Schritt halten“, so das Bundesfinanzministerium in seiner Begründung zur Gesetzesänderung.
Was bedeutet 960 Euro konkret im Monatsrythmus?
Rechnet man die Jahrespauschale auf Monate herunter, ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 80 Euro pro Monat – gegenüber den früheren 70 Euro. Das mag überschaubar klingen, macht aber in der Vereinspraxis einen spürbaren Unterschied: Vereinsvorstände können jetzt eine leicht höhere Aufwandsentschädigung zahlen, ohne bürokratischen Mehraufwand durch Steuerabzüge zu erzeugen.
Für einen Verein mit zehn ehrenamtlich entlohnten Mitgliedern bedeutet das: Bis zu 9.600 Euro jährlich können komplett steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgeschüttet werden – ein echter Kostenvorteil im Vergleich zu regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Wer profitiert? Voraussetzungen im Überblick
Die Ehrenamtspauschale klingt verlockend einfach – ist sie im Grunde auch. Doch es gibt klare Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf nicht den Hauptberuf ausmachen. Als Faustregel gilt: nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, also maximal etwa 14 Stunden pro Woche.
- Gemeinnützigkeit der Organisation: Der Verein oder die Körperschaft muss vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
- Tätigkeitsbezug: Die Tätigkeit muss für die Körperschaft selbst erbracht werden – nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins.
- Keine Doppelnutzung: Wer bereits die Übungsleiterpauschale für eine Tätigkeit beim selben Verein beansprucht, kann für dieselbe Tätigkeit nicht zusätzlich die Ehrenamtspauschale geltend machen. Für unterschiedliche Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen kann jedoch eine Kombination möglich sein.
Sonderfall: Rentner und Studenten
Ein häufig übersehener Vorteil: Auch Rentner und Studenten können die Ehrenamtspauschale vollumfänglich nutzen. Da sie in der Regel kein oder nur geringes Haupteinkommen aus Erwerbstätigkeit haben, ist die Nebenberuflichkeit in der Regel unproblematisch erfüllt. Für Rentner mit geringer Rente kann die Pauschale sogar eine sinnvolle Ergänzung des Einkommens darstellen, ohne dass Steuerpflicht entsteht.
Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale: Der wichtige Unterschied
Viele Vereinsfunktionäre verwechseln oder vermischen diese beiden Instrumente. Das führt zu Fehlern in der Buchhaltung und im schlimmsten Fall zu Nachforderungen durch das Finanzamt. Hier die klare Abgrenzung:
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt speziell für pädagogische, künstlerische, pflegerische oder ausbildende Tätigkeiten: also Sporttrainer, Musiklehrer, Rettungsschwimmer, Ausbilder in der Erwachsenenbildung. Sie ist mit 3.300 Euro (2026) deutlich großzügiger bemessen.
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) greift hingegen für alle anderen gemeinnützigen Tätigkeiten: Kassierer, Vorstände, Platzwarte, Organisatoren. Sie beträgt nun 960 Euro (2026).
Kombination möglich? Ja – aber nur für verschiedene Tätigkeiten. Ein Sportvereins-Trainer, der zusätzlich das Vereinsbüro verwaltet, kann für die Trainertätigkeit die Übungsleiterpauschale und für die Verwaltungsarbeit die Ehrenamtspauschale beanspruchen – sofern beides separat vergütet und dokumentiert wird.
Praxisbeispiele aus dem Vereinsleben
Beispiel 1: Der Kassenwart des TuS Grünwald
Klaus M., 58 Jahre, ist seit zwölf Jahren Kassenwart beim TuS Grünwald, einem mittelgroßen Sportverein mit rund 800 Mitgliedern. Er verbringt jeden Monat etwa acht bis zehn Stunden mit Buchhaltung, Mitgliederbeiträgen und dem Jahresabschluss. Der Verein zahlt ihm eine Aufwandsentschädigung von 80 Euro monatlich – also exakt 960 Euro im Jahr.
Dank der neuen Ehrenamtspauschale 2026 muss Klaus diese Einnahmen nicht versteuern und auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Verein wiederum hat keinen bürokratischen Aufwand mit Lohnsteueranmeldungen. Beide Seiten profitieren – ein Paradebeispiel für die Intention des Gesetzgebers.
Beispiel 2: Vorstandsmitglied im Kulturverein
Fatima K., 34 Jahre, engagiert sich als zweite Vorsitzende in einem interkulturellen Kulturverein in Hannover. Der Verein hat von ihr eine schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit und zahlt ihr quartalsweise 240 Euro – also ebenfalls 960 Euro im Jahr. Da der Verein die Gemeinnützigkeit besitzt und Fatimas Tätigkeit eindeutig keine ausbildende oder pflegerische Natur hat, gilt die Ehrenamtspauschale problemlos.
Was viele nicht wissen: Fatima könnte theoretisch auch auf die Pauschale verzichten und stattdessen tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten, Materialkosten) steuerlich geltend machen – aber nur, wenn diese nachweislich höher sind. In ihrem Fall sind die tatsächlichen Kosten jedoch geringer als 960 Euro, weshalb die Pauschale für sie günstiger ist.
Beispiel 3: Die Kombinations-Strategie
Thomas B. ist beim Deutschen Roten Kreuz tätig: Einerseits als Ausbilder für Erste Hilfe (Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro), andererseits als Organisator von Spendenaktionen (Ehrenamtspauschale: 960 Euro). Er erhält für beide Tätigkeiten separate Vergütungen von zwei verschiedenen Ortsvereinen. Kombiniert ergibt das eine steuerfreie Einnahme von 4.260 Euro im Jahr – komplett legal und steueroptimiert.
Entwicklung der Ehrenamtspauschale im Zeitverlauf
Die folgende Visualisierung zeigt die Entwicklung der Ehrenamtspauschale seit ihrer Einführung bis heute:
Ehrenamtspauschale: Entwicklung in Euro (pro Jahr)
Quelle: § 3 Nr. 26a EStG, verschiedene Jahrgänge. Stand: 2026.
Wie die Grafik zeigt, hat sich die Ehrenamtspauschale seit ihrer Einführung fast verdoppelt. Das ist ein deutliches Zeichen für die wachsende gesellschaftliche Wertschätzung des Ehrenamts – auch wenn Kritiker darauf hinweisen, dass die Erhöhungen mit der allgemeinen Preisentwicklung nicht immer Schritt gehalten haben.
Vergleichstabelle: Steuerfreie Pauschalen 2026
| Pauschale / Merkmal | Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26a EStG | § 3 Nr. 26 EStG |
| Freibetrag 2026 | 960 Euro / Jahr | 3.300 Euro / Jahr |
| Tätigkeitsarten | Verwaltung, Vorstand, Organisation | Training, Ausbildung, Pflege, Kunst |
| Kombination möglich? | Ja, bei verschiedenen Tätigkeiten | Ja, bei verschiedenen Tätigkeiten |
| Sozialversicherung | Bis zur Grenze beitragsfrei | Bis zur Grenze beitragsfrei |
Typische Herausforderungen und wie du sie meisterst
Herausforderung 1: Fehlende Dokumentation
Der häufigste Fehler in der Vereinspraxis: Es wird zwar eine Aufwandsentschädigung gezahlt, aber es fehlen klare schriftliche Vereinbarungen. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Prüfung fragen: „Auf welcher Grundlage wurde diese Zahlung geleistet?“
Lösung: Schließe für jede entlohnte Tätigkeit eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung ab. Diese muss enthalten: Name der Person, Beschreibung der Tätigkeit, Höhe der Vergütung, Zahlungsintervall und die Erklärung der Nebenberuflichkeit. Viele Dachverbände (DOSB, AWO, DRK) stellen Musterverträge kostenlos zur Verfügung.
Herausforderung 2: Mehrfaches Engagement und Jahresgrenzen
Maria engagiert sich in einem Naturschutzverein (500 Euro/Jahr) und in der freiwilligen Feuerwehr (600 Euro/Jahr). Macht zusammen: 1.100 Euro – das übersteigt die Ehrenamtspauschale um 140 Euro. Dieser Betrag muss versteuert werden.
Lösung: Bei mehreren Engagements solltest du im Lohnsteuerverfahren darauf hinweisen oder in deiner Steuererklärung die Summe korrekt angeben. Tipp: Einige Vereine ermöglichen auch, Teile der Vergütung als steuerfreien Auslagenersatz zu gestalten (Fahrtkosten, Materialkosten), was die steuerpflichtige Summe reduzieren kann.
Herausforderung 3: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins
Ein Sportverein betreibt eine Vereinsgaststätte als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wird ein Vereinsmitglied für Arbeiten in der Gaststätte (Bedienung, Reinigung) entlohnt, gilt die Ehrenamtspauschale nicht, denn diese Tätigkeiten dienen nicht dem gemeinnützigen Zweck, sondern dem wirtschaftlichen Bereich.
Lösung: Tätigkeiten klar dokumentieren und trennen. Wer sowohl für den gemeinnützigen Bereich als auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig ist, muss für jeden Bereich eine eigene Abrechnung führen. Im Zweifelsfall lohnt eine Beratung durch einen Steuerberater mit Vereinserfahrung.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale gleichzeitig nutzen?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn du für einen Verein (oder auch verschiedene Vereine) unterschiedliche Tätigkeiten ausübst, die einmal unter § 3 Nr. 26 EStG und einmal unter § 3 Nr. 26a EStG fallen, kannst du beide Pauschalen kombinieren. Das ergibt 2026 einen maximalen steuerfreien Betrag von 4.260 Euro (960 + 3.300 Euro) pro Jahr. Wichtig ist die saubere Trennung der Tätigkeiten und der jeweiligen Vergütungen in der Buchhaltung sowie in schriftlichen Vereinbarungen. Bei derselben Tätigkeit ist eine Kombination jedoch nicht möglich.
Was passiert, wenn meine Einnahmen die 960 Euro überschreiten?
Der Betrag, der über 960 Euro hinausgeht, ist als normales Einkommen zu versteuern und – je nach Gesamteinkommen – auch sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Wenn du zum Beispiel 1.200 Euro im Jahr erhältst, sind 240 Euro steuerpflichtig. Du musst diese Einnahmen in deiner Einkommensteuererklärung unter „sonstige Einkünfte“ angeben. Für den Verein bedeutet das in der Regel, dass er für den übersteigenden Betrag eine Lohnsteueranmeldung abgeben muss – es sei denn, der Empfänger hält eine Nettolohnvereinbarung oder wird im Rahmen eines Minijob-Verhältnisses beschäftigt.
Muss ich als Empfänger der Ehrenamtspauschale eine Steuererklärung abgeben?
Nicht automatisch. Die Ehrenamtspauschale ist steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG), was bedeutet, dass du diesen Betrag nicht in der Steuererklärung angeben musst – er ist weder steuerpflichtig noch beeinflusst er den Steuersatz auf andere Einkünfte (kein Progressionsvorbehalt). Wenn du allerdings auch andere Einnahmen hast, die zur Abgabepflicht führen (z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit mit mehreren Arbeitgebern, selbstständiger Tätigkeit oder Kapitalerträgen über den Sparerpauschbetrag), musst du sowieso eine Steuererklärung abgeben – die Ehrenamtspauschale bleibt dabei steuerfrei und wird nicht angerechnet.
Dein Fahrplan für die Praxis: Nächste Schritte
Die Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro im Jahr 2026 ist mehr als eine Zahl – sie ist ein Auftrag. Ein Auftrag an Vereinsvorstände, Ehrenamtsbeauftragte und engagierte Menschen, die steuerlichen Spielräume konsequent und rechtssicher zu nutzen. Hier ist dein konkreter Fahrplan:
- Prüfe deine aktuelle Situation: Erhältst du oder erhalten Vereinsmitglieder bereits eine Aufwandsentschädigung? Ist diese korrekt dokumentiert und liegt sie innerhalb der neuen Grenzen? Wenn nicht, ist jetzt der ideale Zeitpunkt zur Anpassung.
- Erstelle oder aktualisiere schriftliche Vereinbarungen: Formuliere klare, rechtssichere Ehrenamtsvereinbarungen für alle entlohnten Tätigkeiten. Nutze Musterverträge deines Dachverbands oder konsultiere einen Steuerberater.
- Prüfe Kombinationsmöglichkeiten: Gibt es in deinem Verein Personen, die sowohl verwaltend als auch pädagogisch tätig sind? Dann könnte eine saubere Aufteilung auf beide Pauschalen erhebliche steuerfreie Spielräume eröffnen.
- Informiere dein Team: Viele Ehrenamtliche wissen gar nicht, dass ihnen diese Pauschale zusteht. Eine kurze Information beim nächsten Vereinstreffen kann die Motivation erheblich steigern und das Bild des Vereins als wertschätzender Arbeitgeber stärken.
- Behalte 2027 im Blick: Politisch ist eine weitere Diskussion über Anpassungen der Pauschalen zu erwarten, insbesondere im Kontext der anhaltenden Inflationsentwicklung. Verfolge die Gesetzgebung und pass deine Vereinsplanung frühzeitig an.
Das Ehrenamt steht vor einer spannenden Phase: Demografischer Wandel, wachsende gesellschaftliche Herausforderungen und die Digitalisierung des Vereinslebens werden die Rahmenbedingungen weiter verändern. Steuerliche Instrumente wie die Ehrenamtspauschale sind dabei nur ein Baustein – aber ein wichtiger.
Und jetzt die entscheidende Frage an dich: Weißt du bereits, ob dein Verein die neue Pauschale vollständig und korrekt anwendet – oder verschenkt ihr gerade wertvolle steuerfreie Spielräume? Jetzt ist der richtige Moment, um Klarheit zu schaffen.

Artikel geprüft von Anouk Dubois, Direktorin für Mikrofinanzierung und finanzielle Inklusion für das frankophone Afrika, am Mai 29, 2026